Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer

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Version vom 21. Dezember 2015, 14:00 Uhr von Katerchen (Diskussion | Beiträge) (Situationen in den einzelnen Staaten / Deutschland)
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Die Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer werden europaweit durch Artikel 12 561/2006 EG-VO geregelt. Die besagen Folgendes:

Definition der Woche

Nach oben genannter Verordnung, ist eine Woche im Zeitraum von Montag 00:00 UTC bis Sonntag 23:59 UTC definiert.

Lenkzeit

Tages-Lenkzeit

Im Normalfall beträgt die Tages-Lenkzeit 09h00m in einem 24-Stunden-Zyklus, beginnend ab Schichtbeginn. Bis zu zwei Mal in einer Woche darf die Tages-Lenkzeit bis zu 10h00m dauern.

Wochen-Lenkzeit

Die Wochen-Lenkzeit ergibt sich aus der Summe der gefahrenen Zeit in einer Woche. Diese darf 56h00m in einer Woche nicht überschreiten.

Doppelwochen-Lenkzeit

Die Lenkzeit zweier aufeinander folgenden Wochen, einer Doppelwoche, darf 90h00m nicht überschreiten. Dazu wird die Lenkzeit der gesamten vergangenen Woche mit der Lenkzeit der laufenden Woche addiert.

Arbeitszeit

Ruhezeit

Situationen in den einzelnen Staaten

Deutschland

Arbeitgeber und Disponenten in Deutschland legen die Sozialvorschriften sehr schwammig aus. Es wird in Kauf genommen, daß der Arbeitnehmer die Sozialvorschriften mißachten muß. Insbesondere die von seitens des Arbeitgebers vorgelegte verpflichtende Erklärung des Arbeitnehmers, sich an die Sozialvorschriften zu halten und finanzielle Strafen aus eigener Tasche zu zahlen, widersprechen im vollen Umfang dem Sinne der Sozialvorschriften.