Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Lenkzeit==
==Lenkzeit==
'''Lenkzeit''' ist die Zeit, in welcher der Fahrer ein Fahrzeug bewegt. Dies kann ein gewerblich genutztes Fahrzeug sein, aber auch die Zeit, in denen der Fahrer mit eigenem oder fremden PKW zum und vom LKW fährt. Diese Zeit muß als 'manueller Nachtrag' nach dem Einlegen der Fahrerkarte wahrheitsgemäß nachgetragen werden!
===Tages-Lenkzeit===
===Tages-Lenkzeit===
Im Normalfall beträgt die Tages-Lenkzeit '''09h00m''' in einem 24-Stunden-Zyklus, beginnend ab Schichtbeginn.
Im Normalfall beträgt die Tages-Lenkzeit '''09h00m''' in einem 24-Stunden-Zyklus, beginnend ab Schichtbeginn.

Version vom 21. Dezember 2015, 14:09 Uhr

Die Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer werden europaweit durch Artikel 12 561/2006 EG-VO geregelt. Die besagen Folgendes:

Definitionen

Woche

Nach oben genannter Verordnung, ist eine Woche im Zeitraum von Montag 00:00 UTC bis Sonntag 23:59 UTC definiert.

Lenkzeit

Lenkzeit ist die Zeit, in welcher der Fahrer ein Fahrzeug bewegt. Dies kann ein gewerblich genutztes Fahrzeug sein, aber auch die Zeit, in denen der Fahrer mit eigenem oder fremden PKW zum und vom LKW fährt. Diese Zeit muß als 'manueller Nachtrag' nach dem Einlegen der Fahrerkarte wahrheitsgemäß nachgetragen werden!

Tages-Lenkzeit

Im Normalfall beträgt die Tages-Lenkzeit 09h00m in einem 24-Stunden-Zyklus, beginnend ab Schichtbeginn. Bis zu zwei Mal in einer Woche darf die Tages-Lenkzeit bis zu 10h00m dauern.

Wochen-Lenkzeit

Die Wochen-Lenkzeit ergibt sich aus der Summe der gefahrenen Zeit in einer Woche. Diese darf 56h00m in einer Woche nicht überschreiten.

Doppelwochen-Lenkzeit

Die Lenkzeit zweier aufeinander folgenden Wochen, einer Doppelwoche, darf 90h00m nicht überschreiten. Dazu wird die Lenkzeit der gesamten vergangenen Woche mit der Lenkzeit der laufenden Woche addiert.

Arbeitszeit

Ruhezeit

Situationen in den einzelnen Staaten

Deutschland

Arbeitgeber und Disponenten in Deutschland legen die Sozialvorschriften sehr schwammig aus. Es wird in Kauf genommen, daß der Arbeitnehmer die Sozialvorschriften mißachten muß. Insbesondere die von seitens des Arbeitgebers vorgelegte verpflichtende Erklärung des Arbeitnehmers, sich an die Sozialvorschriften zu halten und finanzielle Strafen aus eigener Tasche zu zahlen, widersprechen im vollen Umfang dem Sinne der Sozialvorschriften.