Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer

Aus GK-Wiki
Version vom 21. Dezember 2015, 13:20 Uhr von Katerchen (Diskussion | Beiträge) (/Neuanlage/)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer werden europaweit durch Artikel 12 561/2006 EG-VO geregelt. Die besagen Folgendes:

Definition der Woche

Nach oben genannter Verordnung, ist eine Woche im Zeitraum von Montag 00:00 UTC bis Sonntag 23:59 UTC definiert.

Lenkzeit

Tages-Lenkzeit

Im Normalfall beträgt die Tages-Lenkzeit 09h00m in einem 24-Stunden-Zyklus, beginnend ab Schichtbeginn. Bis zu zwei Mal in einer Woche darf die Tages-Lenkzeit bis zu 10h00m dauern.

Wochen-Lenkzeit

Die Wochen-Lenkzeit ergibt sich aus der Summe der gefahrenen Zeit in einer Woche. Diese darf 56h00m in einer Woche nicht überschreiten.

Doppelwochen-Lenkzeit

Die Lenkzeit zweier aufeinander folgenden Wochen, einer Doppelwoche, darf 90h00m nicht überschreiten. Dazu wird die Lenkzeit der gesamten vergangenen Woche mit der Lenkzeit der laufenden Woche addiert.

Arbeitszeit

Ruhezeit